3 1.9 1.9.1 Die KESB hörte die Parteien zum Antrag des Sozialdienstes vom 25. Oktober 2021 und zum geplanten weiteren Vorgehen an (vgl. verfahrensleitender Entscheid der KESB vom 29. Oktober 2021). 1.9.2 Der Beschwerdeführer bestätigte mit Eingabe vom 8. November 2021 den bereits gestellten Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut ihn. Eventualiter beantragte er, der persönliche Verkehr zwischen E.________ und ihm sei wie folgt zu regeln: - Dienstag, 11:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr; - Freitag, 11:00 Uhr, bis Sonntag, 11:00 Uhr (subevtl.