Weiter beantragte er die Anordnung verschiedener Massnahmen, um eine Ausreise der Beschwerdeführerin und E.________ in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin (Indonesien) zu verhindern. 1.5 Mit superprovisorischem Entscheid vom 24. September 2021 wies die KESB unter anderem die Anträge des Beschwerdeführers auf Zuteilung der elterlichen Obhut und Rückführung von E.________ in die eheliche Wohnung ab. Hingegen ordnete sie die beantragten Massnahmen zur Verhinderung einer Ausreise der Beschwerdeführerin mit E.________ in ihren Heimatstaat an.