Zuständigkeit der KESB besteht nach Art. 315a Abs. 3 ZGB nur weiter für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB. Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB ist nicht ausdehnend auf die Regelung weiterer Kinderbelange zu verstehen. Die Regelung des persönlichen Verkehrs oder die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil fallen nicht unter die Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB (E. 8.4.) Die von der KESB in Überschreitung ihrer Kompetenz getroffene Regelung hat lediglich die Anfechtbarkeit und nicht die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge. Soweit die Parteien den Entscheid nicht angefochten haben, hat dieser daher weiterhin Geltung (E. 9.2) Erwägungen: I.