Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht erachtet die geforderte Entschädigung für das vorliegende Verfahren, insbesondere mit Blick auf den sehr beschränkten Streitgegenstand und darauf, dass der Beschwerdeführer die eigentliche (und den formellen Anforderungen ausreichende) Beschwerdeschrift selber verfasst hat, als überhöht. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'500.00 zugesprochen. Die Parteientschädigung wird dem Kanton Bern (DIJ, KESB Mittelland Nord) zur Bezahlung auferlegt. 11 Das Gericht entscheidet: