Zu ersetzen sind zudem die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV). 9.2 Rechtsanwalt B.________ verlangt in seiner Kostennote vom 7. Februar 2022 ein Honorar von CHF 2'100.00 zuzüglich Auslagen von CHF 139.60 und Mehrwertsteuer von CHF 172.45. Als Zeitaufwand macht er insgesamt 7 Stunden (à CHF 300.00) geltend. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht erachtet die geforderte Entschädigung für das vorliegende Verfahren, insbesondere mit Blick auf den sehr beschränkten Streitgegenstand und darauf, dass der Beschwerdeführer die eigentliche (und den formellen Anforderungen ausreichende) Beschwerdeschrift selber verfasst hat, als überhöht.