9. 9.1 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten für das oberinstanzliche Verfahren (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV, BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren zwischen CHF 400.00 und CHF 11‘800.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Zu ersetzen sind zudem die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV).