Zusammenfassend ist die dem Betroffenen aufgrund des Todes seiner Mutter ausbezahlte Freizügigkeitsleistung eine Kapitalleistung mit Unterhaltsfunktion i.S.v. Art. 320 Abs. 1 ZGB. Der Kindsvater darf diese Kapitalleistung ohne vorgängige Zustimmung der KESB in angemessenen Teilbeträgen zur Bestreitung des laufenden Unterhalts verwenden. Weil eine Zustimmung der Vorinstanz hierzu nicht notwendig war, ist der ablehnende Entscheid ersatzlos aufzuheben. IV.