Vielmehr obliegt nach dem Tod der Kindsmutter die ganze Sorge allein dem Beschwerdeführer. Im Übrigen wiegt das Argument, er leiste Naturalunterhalt, bei einem 16-jährigen Kind nicht mehr schwer. In diesem Alter sind Kinder weitgehend selbständig. Dies trifft sicherlich auch auf den Betroffenen zu, der offenbar häufig alleine Zuhause ist und seine Zeit selber gestaltet (vgl. z.B. Abklärungsbericht der Sozialdienste H.________ vom 31. März 2021; amtliche Akten KESB). 7.5 Zusammenfassend ist die dem Betroffenen aufgrund des Todes seiner Mutter ausbezahlte Freizügigkeitsleistung eine Kapitalleistung mit Unterhaltsfunktion i.S.v.