Der Beschwerdeführer ist nicht mehr Ex- Ehemann, sondern nur noch Vater. Als solchen trifft ihn auch die Unterhaltspflicht, und zwar nun eben ihn alleine. Es gibt keine Aufteilung mehr zwischen dem Elternteil, der für die Kinder sorgt («Naturalunterhalt», wie Wäsche waschen, Kochen, Freizeit gestalten) und ihren Barbedarf im Alltag deckt (Kühlschrank füllen, Hygieneartikel und Kleider kaufen) einerseits, und demjenigen, der seine Pflicht mittels Geldzahlungen erfüllt, andererseits. Vielmehr obliegt nach dem Tod der Kindsmutter die ganze Sorge allein dem Beschwerdeführer.