Gerade deshalb ist bei einer Anzehrung des übrigen Kindesvermögens die Kindesschutzbehörde als objektive Instanz angemessen. Der Kindsvater argumentiert in der Replik, die Anzehrung des Erbes sei «ohne Weiteres gerechtfertigt», weil er selbst seine Unterhaltsleistung jetzt in Natura erbringe, und die Kindsmutter, würde sie noch leben, verpflichtet wäre, ihm Kindesunterhalt zu bezahlen. Diese Auffassung ist unzutreffend: Die Kindsmutter ist verstorben und kann nichts mehr beisteuern. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr Ex- Ehemann, sondern nur noch Vater.