Der Vollständigkeit halber ist zu den vom Beschwerdeführer zusätzlich vorgebrachten Begründungen das Folgende festzuhalten: Auf die Zustimmung oder Ablehnung des Kindes kommt es bei den Bestimmungen über die Anzehrung des Kindesvermögens nicht an, zumal dieses in der Regel in Abhängigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils steht. Gerade deshalb ist bei einer Anzehrung des übrigen Kindesvermögens die Kindesschutzbehörde als objektive Instanz angemessen.