9 schaftspflicht (Art. 326 ZGB), das Kapital mit Unterhaltsfunktion (Freizügigkeitsguthaben) vom restlichen Kindesvermögen durch organisatorische Massnahmen, beispielsweise mittels Eröffnung eines separaten Kontos, zu trennen. 7.4.4 Der Vollständigkeit halber ist zu den vom Beschwerdeführer zusätzlich vorgebrachten Begründungen das Folgende festzuhalten: