7.4.3 Weder hat der Beschwerdeführer mit den bisherigen Bezügen von total CHF 18'432.85 die Freizügigkeitsleistung des Betroffenen aufgebraucht, noch bestehen für das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Anhaltspunkte, dass er es bei der Verwaltung des Vermögens des Betroffenen an der gebotenen Sorgfalt mangeln lassen könnte, bzw. das Kapital in unangemessener Weise oder zweckentfremdet verwenden würde. Solches könnte die Vorinstanz aufgrund der bereits angeordneten periodischen Berichterstattung auch umgehend erkennen.