Zur Verwendung von angemessenen Teilbeträgen aus dieser Kapitalleistung bedurfte es – gleich wie zur Verwendung der Halbwaisenrente der AHV – keiner Zustimmung der Vorinstanz. Mithin musste der Beschwerdeführer für die Verwendung auch keinen genauen Bedarf des Betroffenen nachweisen. 7.4.3