Die Auszahlung der Freizügigkeitsstiftung ist kein Erbe, sondern gilt als Vorsorgeleistung i.S.v. Art. 320 Abs. 1 ZGB, womit der Kindsvater sie zur Bestreitung des laufenden Unterhalts des Betroffenen in angemessenen Teilbeträgen verwenden darf. Darauf hatte sich der Beschwerdeführer (mindestens sinngemäss im Antrag an die Vorinstanz sowie der Beschwerdeschrift) bezogen. Zur Verwendung von angemessenen Teilbeträgen aus dieser Kapitalleistung bedurfte es – gleich wie zur Verwendung der Halbwaisenrente der AHV – keiner Zustimmung der Vorinstanz.