320 Abs. 2 ZGB und damit eine Vergrösserung des eigenen Vermögens auf Kosten des Kindesvermögens ist keinesfalls gerechtfertigt. Betreffend die Erbschaft ist den vorinstanzlichen Ausführungen beizupflichten und es kann darauf verwiesen werden. 7.4.2 Anders ist die Verwendung des an den Betroffenen überwiesenen Freizügigkeitsguthabens zu bewerten. Mit Zustimmung der Vorinstanz wurde dem Betroffenen der hälftige Betrag des Freizügigkeitskontos der Kindsmutter, mithin CHF 73'475.70, überwiesen. Die Auszahlung der Freizügigkeitsstiftung ist kein Erbe, sondern gilt als Vorsorgeleistung i.S.v.