Dass der Beschwerdeführer angesichts seines Einkommens von über CHF 115'000.00 netto bei einem Arbeitspensum von 80% aber an den Rand des Existenzminimums geraten würde, wird nicht behauptet und erscheint unwahrscheinlich. Schon nur der Umstand, dass der Beschwerdeführer regelmässige Sparbeiträge an seine 2. und 3. Säule einzahlen konnte (2019 rund CHF 21'000.00, vgl. BB 5) zeigt, dass er über massgeblichen finanziellen Spielraum verfügt. Ein Rückgriff auf übriges Kindesvermögen i.S.v. Art. 320 Abs. 2 ZGB und damit eine Vergrösserung des eigenen Vermögens auf Kosten des Kindesvermögens ist keinesfalls gerechtfertigt.