Solange es dem Beschwerdeführer möglich ist, für den Unterhalt des Betroffenen aufzukommen, ohne selbst bedürftig zu werden, rechtfertigt sich ein Rückgriff darauf nicht. Zwar ist vorliegend der Bedarf des Betroffenen nicht im Detail bekannt. Dass der Beschwerdeführer angesichts seines Einkommens von über CHF 115'000.00 netto bei einem Arbeitspensum von 80% aber an den Rand des Existenzminimums geraten würde, wird nicht behauptet und erscheint unwahrscheinlich.