8 gewisse Auslagen selber bezahlt (beispielsweise auswärtiges Essen oder die Mobilitätskosten). Den Umfang dieses Betrags zu bestimmen, ist eine erzieherische Aufgabe des sorgeberechtigten Kindsvaters. 7.4 Betreffend das Vermögen des Betroffenen ist klar zu unterscheiden: 7.4.1 Das von der Kindsmutter geerbte Vermögen fällt unter das «übrige» Kindesvermögen i.S.v. Art. 320 Abs. 2 ZGB. Solange es dem Beschwerdeführer möglich ist, für den Unterhalt des Betroffenen aufzukommen, ohne selbst bedürftig zu werden, rechtfertigt sich ein Rückgriff darauf nicht.