Der Beschwerdeführer kann zur Bestreitung des Bedarfs des Betroffenen dessen «Einkommen», wie die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen und die Halbwaisenrente, einsetzen. Diese Mittel dienen dem Kindsvater, etwa die Mietkosten sowie die bereitgestellten Lebensmittel zu bezahlen. Auch kann er verlangen, dass der Betroffene aus seinem Lehrlingslohn – dessen Höhe vorliegend nicht bekannt ist – an seinen Unterhalt selber beiträgt und einen Beitrag an Kost- und Logis leistet oder