Mit dem Tod eines Elternteils entfällt dessen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Der verbleibende alleinerziehende Elternteil hat in der Folge sämtlichen Elternpflichten alleine nachzukommen, insbesondere trägt er auch die Unterhaltslast alleine (vgl. statt vieler HEGNAUER, in: Berner Kommentar zum Zivilgesetzbuch, die Unterhaltspflicht der Eltern, 1997, N. 2 zu Art. 277 ZGB).