Weisungen zur entsprechenden Verwendung der Mittel erteilt werden. Schliesslich kann den Kindseltern die Verwaltung auch über die für den Verbrauch bestimmten Beträge entzogen und einer Beistandsperson übertragen werden (Art. 325 Abs. 3 ZGB; vgl. dazu AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N. 56 ff. zu Art. 325 ZGB). 6.3 Mit dem Tod eines Elternteils entfällt dessen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind.