318 Abs. 3 ZGB). Die periodische Kenntnisnahme des Vermögensstandes und die Rechenschaft über die Anzehrung des Kindesvermögens schafft einen Einblick in die Vermögensverwaltung der Eltern, wodurch die Kindesschutzbehörde in der Lage ist, eine mögliche Gefährdung des Kindesvermögens zu erkennen und nötige Massnahmen zu verfügen. Sofern notwendig und verhältnismässig kann die Kindesschutzbehörde den Kindseltern sodann gestützt auf Art. 324 Abs. 2 ZGB Weisungen zur entsprechenden Verwendung der Mittel erteilt werden.