Für den Fall, dass die Kindseltern Kapitalleistungen mit Unterhaltsfunktion i.S.v. Art. 320 Abs. 1 ZGB zweckwidrig verwenden oder die Verbrauchsquote nicht pflichtgemäss im Sinne des Kindeswohls bestimmen, stehen der Kindesschutzbehörde Massnahmen zum Schutze des Kindesvermögens zur Verfügung. Vorab kann im Sinne einer präventiven Massnahme eine periodische Berichterstattung und Rechnungsstellung angeordnet werden (Art. 318 Abs. 3 ZGB).