Erlaubt ist die Verwendung von angemessenen Teilbeträgen für den laufenden Kindesunterhalt. Die Beurteilung, welche Quote vom Kapital jeweils zum Verbrauch für die laufenden Bedürfnisse verwendet werden soll, ist als Teil der Pflicht zur Verwaltung des Kindesvermögens Sache des pflichtgemässen Ermessens der Kindseltern. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist weder zur Bestimmung einer Quote noch zur Festsetzung eines konkreten Betrages ermächtigt (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 320 ZGB; HÄFELI, a.a.O., N. 1181; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N. 24 zu Art.