6.2.4 Während das übrige Kindesvermögen, wie beispielsweise ein Erbe, nur nach einer Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (in entsprechendem Umfang) angezehrt werden kann, darf Kindesvermögen mit Unterhaltscharakter i.S.v. Art. 320 Abs. 1 ZGB ohne weiteres, d.h. ohne Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, verwendet werden (Art. 320 Abs. 2 ZGB e contrario). Erlaubt ist die Verwendung von angemessenen Teilbeträgen für den laufenden Kindesunterhalt.