Auch Kapitalleistungen von Lebens- und Vorsorgeversicherungen haben Unterhaltsfunktion. Die Auszahlung eines Freizügigkeitsguthabens im Todesfall an die Kinder gilt als «ähnliche Leistung» i.S.v. Art. 320 Abs. 1 ZGB (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N. 15 zu Art. 320 ZGB; HÄFELI, Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1181). 6.2.4 Während das übrige Kindesvermögen, wie beispielsweise ein Erbe, nur nach einer Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (in entsprechendem Umfang) angezehrt werden kann, darf Kindesvermögen mit Unterhaltscharakter i.S.v.