Freizügigkeitsguthaben fallen denn auch nicht in den Nachlass des Vorsorgenehmers: Wer aus beruflicher Vorsorge infolge des Todes des Versicherten gestützt auf das Gesetz oder das Vorsorgereglement Anspruch auf eine Versicherungsleistung hat, erwirbt diese Leistungen aus eigenem Recht und nicht aus Erbrecht (Urteil des Bundesgerichts 5A_320/2016 vom 10. Januar 2017 E. 4.1 m.w.H.). 6.2.3 Ob die Leistung als Rente oder als Kapitalauszahlung ausgestaltet ist, kann indessen nicht von Relevanz sein. Auch Kapitalleistungen von Lebens- und Vorsorgeversicherungen haben Unterhaltsfunktion.