2017, N. 33 zu Art. 285 ZGB). Leistungen von Lebens- und Vorsorgeeinrichtungen haben zum Zweck, bei Eintritt eines Versicherungsfalles, wie einem frühzeitigen Tod der versicherten Person, den Hinterbliebenen eine Existenz zu sichern, bzw. die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu erlauben. Hierunter sind zweifelsfrei auch Leistungen der beruflichen Vorsorge zu subsumieren (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Freizügigkeitsguthaben fallen denn auch nicht in den Nachlass des Vorsorgenehmers: