276 Abs. 3 ZGB). Für den Unterhalt dürfen die Eltern Er- 6 träge des Kindesvermögens, beispielsweise aus unbeweglichem Vermögen oder aus Wertpapieren, verwenden (vgl. Art. 319 Abs. 1 ZGB). Für die laufenden Bedürfnisse können sie (in Teilbeträgen) auch Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen verbrauchen (Art. 320 Abs. 1 ZGB). Diese verwendbaren Güter entsprechen den «anderen Mitteln» i.S.v. Art. 276 Abs. 3 ZGB.