Er setzt sich grundsätzlich aus einer Pauschale für Nahrung, Hygiene und Freizeit (Grundbetrag), einem Anteil an die Wohnkosten, der Krankenkasse, den Mobilitätskosten, den Steuern, den Schulkosten und allfälligen Krankheitskosten zusammen. Unter Umständen wäre auch über besondere Kosten zu entscheiden, wie ein teures Hobby oder Ähnliches (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2). 6.2.2 Die Eltern sind aber von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB).