6.2 6.2.1 Die Kindseltern sind für den gebührenden Unterhalt des Kindes verantwortlich. Sie tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der (Bar-)Unterhaltsbedarf des Kindes muss aufgrund der aktuellen Gegebenheiten und Bedürfnisse ermittelt werden. Er setzt sich grundsätzlich aus einer Pauschale für Nahrung, Hygiene und Freizeit (Grundbetrag), einem Anteil an die Wohnkosten, der Krankenkasse, den Mobilitätskosten, den Steuern, den Schulkosten und allfälligen Krankheitskosten zusammen.