Die Verwaltungsbefugnis beschränkt sich grundsätzlich auf die Erhaltung der Vermögenssubstanz und die angemessene Mehrung des Kindesvermögens. Sie bezieht sich nicht auf Nutzung und Verbrauch des Kindesvermögens. Die Konkretisierung des Grundsatzes der Unantastbarkeit des Kindesvermögens findet sich in den Regeln zum Kindesvermögen (Art. 319 ff. ZGB).