6. 6.1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen bis zur Volljährigkeit des Kindes zu verwalten (Art. 318 Abs. 1 ZGB). Die Verwaltung hat sorgfältig zu erfolgen, ansonsten unterliegen die Eltern den auftragsrechtlichen Haftungsregelungen (Art. 327 Abs. 1 ZGB). Die Verwaltungsbefugnis ist im Übrigen durch Art. 304 Abs. 3 ZGB beschränkt und entfällt bei einer Interessenkollision von Gesetzes wegen (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Die Verwaltungsbefugnis beschränkt sich grundsätzlich auf die Erhaltung der Vermögenssubstanz und die angemessene Mehrung des Kindesvermögens.