Das Gericht kann mit seinem Beschwerdeentscheid insbesondere nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid regelte oder hätte regeln sollen. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid der Vorinstanz vom 24. November 2021 (BB 1). Streitgegenstand ist mithin bloss die Verwendung des Vermögens des Betroffenen, nicht jedoch die Umstände betreffend dessen älteren Bruder. Die schuldrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Vater und dem mittlerweile volljährigen Sohn sind der Regelung durch die KESB entzogen. 5.7 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.