Die Beschwerde selber setzt sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht intensiv auseinander und es fehlt insbesondere ein konkreter Antrag. Erst in der Replik nimmt der Beschwerdeführer substanziiert Stellung und beantragt, den Antrag auf Anzehrung des Kindesvermögens sei gutzuheissen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Antrag gutzuheissen. Die Replik lag allerdings ausserhalb der