Allerdings muss die gesamte Beschwerdebegründung innerhalb der dreissigtägigen Frist vorgetragen werden. Nach Ablauf der dreissigtägigen Frist kann die Begründung nicht mehr ergänzt werden (HURNI/JOSI/SIEBER, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, Zürich 2020, N. 205). Die Beschwerde selber setzt sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht intensiv auseinander und es fehlt insbesondere ein konkreter Antrag.