Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5.3 Weil sich keine fachspezifischen Fragen des Kindesschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5.4 Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids und wurde mit Postaufgabe der Beschwerde am 6. Dezember 2021 gewahrt. 5.5 Gemäss Art.