Sie hält fest, der Kindsvater müsse im Rahmen seiner jeweiligen finanziellen Möglichkeiten nach wie vor für den Unterhalt des Betroffenen aufkommen, soweit dieser nicht durch die Halbwaisenrente abgedeckt sei. Die Herkunft des Kindesvermögens oder eine Einkommensverminderung würden keinen Grund für die Verwendung von Kindesvermögen geben. Aus früheren Bezügen aus dem Kindesvermögen lasse sich kein aktueller Anspruch ableiten und ein höherer Unterhaltsbedarf sei weder behauptet noch belegt worden.