Mit dem Erreichen des 16. Altersjahres des Betroffenen habe er sein Arbeitspensum auf 100% erhöht. Weiter habe er diesem CHF 20'000.00 als Ausgleich auf das Sparkonto überwiesen, weil er diesen Betrag für die Finanzierung der Privatschule des älteren Sohnes aufgewendet habe. 4.2 Die Vorinstanz verlangt in ihrer Vernehmlassung vom 31. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (pag. 15 ff.). Sie hält fest, der Kindsvater müsse im Rahmen seiner jeweiligen finanziellen Möglichkeiten nach wie vor für den Unterhalt des Betroffenen aufkommen, soweit dieser nicht durch die Halbwaisenrente abgedeckt sei.