Er beanspruche den Vermögensverzehr zum Schutz seines Vermögens. Der Unterhaltsbedarf pro Kind sei in der Scheidungskonvention auf CHF 1'690.00 festgelegt worden und bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung unabhängig von einer etwaigen Veränderung des Bedarfs geschuldet gewesen. Eine Begründung entfalle deshalb. Dieser Bedarf gelte trotz mittlerweile erreichter Volljährigkeit auch für den älteren Sohn, da dieser bei seinem Grossvater wohne und der Anteil für Kost und Logis, den er beisteuere, an ihn gehe.