4. 4.1 Mit Eingabe vom 5. Dezember 2021 (Postaufgabe am 6. Dezember 2021) wandte sich der Beschwerdeführer an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern und ersuchte sinngemäss um Zustimmung zum anbegehrten Verzehr des Kindesvermögens (pag. 1 ff.). Er führte in der Sache sinngemäss aus, die verstorbene Mutter der Kinder habe diesen ein Kapital aus der 2. Säule hinterlassen. Er beanspruche den Vermögensverzehr zum Schutz seines Vermögens.