Sie erwog, massgebende Voraussetzung für die Verwendung von Kindesvermögen zum Zwecke des Unterhalts sei der Bedarf des Kindes, der entsprechend begründet und ausgewiesen sein müsse. Gemäss Scheidungskonvention vom 16. September 2011 habe der Betroffene einen Unterhaltsbedarf von monatlich CHF 1'690.00, zu dessen vollständiger Bezahlung sich der Kindsvater verpflichtet habe. Dank der Halbwaisenrente trage der Kindsvater lediglich noch monatlich CHF 940.00.