Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer in der Folge auf, eine Aufstellung einerseits des tatsächlichen Unterhaltsbedarfs seiner Söhne sowie andererseits deren Einkünfte für das Jahr 2020 einzureichen. Am 31. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss weitere (aber unvollständige) Unterlagen ein und begründete seinen Antrag damit, dass sein Nettoeinkommen gesunken sei. Zudem sei seine Beanspruchung als Vater durch die Eröffnung eines Kindesschutzverfahrens grösser geworden. Die Verwendung des beantragten Betrages diene dazu, sein Vermögen zu schützen.