3. 3.1 Am 15. März 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Zustimmung zur Anzehrung des Kindesvermögens für das Jahr 2019 (wohl 2020) in der Höhe von CHF 18'862.24. Zumal die Vorinstanz einem Verzehr für das Jahr 2019 bereits zugestimmt hatte (E. 2.4) und keine entsprechende (Zusatz-)Begründung vorgebracht wurde, ist davon auszugehen, dass sich das Begehren des Kindsvaters auf das Jahr 2020 bezog bzw. bezieht. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer in der Folge auf, eine Aufstellung einerseits des tatsächlichen Unterhaltsbedarfs seiner Söhne sowie andererseits deren Einkünfte für das Jahr 2020 einzureichen.