Die Vorinstanz hielt hierzu am 26. Oktober 2018 fest, dass Kapitalauszahlungen von Lebens- und Vorsorgeeinrichtungen als «ähnliche Leistungen» i.S.v. Art. 320 Abs. 1 ZGB gelten und einer Entnahme des Betrages nichts entgegenstehe, wobei hierüber kein formeller Entscheid ergehe. Sie ersuchte den Kindsvater aber darum, in Zukunft einen begründeten Antrag zu stellen, aus dem die Notwendigkeit der Verwendung von Kindesvermögen ersichtlich sei (Schreiben vom 26. Oktober 2018; amtliche Akten KESB).