Im September 2018 beantragte der Kindsvater für dieses Jahr zwei Kinderkonten insgesamt CHF 3'953.30 zur Bestreitung des Kindesunterhaltes entnehmen zu dürfen. Er begründete den Antrag damit, dass aufgrund der Nichtberufstätigkeit der Kindsmutter zum Zeitpunkt ihres Versterbens die Kinder anstelle einer Hinterlassenenrente der 2. Säule ein Freizügigkeitskonto geerbt hätten. Die Vorinstanz hielt hierzu am 26. Oktober 2018 fest, dass Kapitalauszahlungen von Lebens- und Vorsorgeeinrichtungen als «ähnliche Leistungen» i.S.v.