Im Januar 2018 bewilligte die Vorinstanz dem Kindsvater die Anzehrung des Vermögens des älteren Bruders G.________ im Umfang von CHF 20'276.00 für Kosten einer Privatschule. Die Vorinstanz begründete die Bewilligung mit Blick auf die Scheidungskonvention, welche die hälftige Beteiligung der Kindseltern an ausserordentlichen Auslagen vorsah (Entscheid vom 12. Januar 2018; amtliche Akten KESB). 2.3 Im September 2018 beantragte der Kindsvater für dieses Jahr zwei Kinderkonten insgesamt CHF 3'953.30 zur Bestreitung des Kindesunterhaltes entnehmen zu dürfen.