Der Saldo des Freizügigkeitskontos umfasste per 11. November 2016 CHF 146'951.35 (Kontoauszug per 11. November 2016; amtliche Akten KESB). Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 21. Oktober 2016 die Bewilligung, dieses Freizügigkeitskonto zu saldieren und den Betrag hälftig auf Bankkonten seiner Söhne zu übertragen. Der Betroffene erhielt demnach CHF 73'475.70 auf sein Konto bei Z._______ mit der IBAN ________ überwiesen. 2. 2.1 Mit Entscheid vom 21. Oktober 2016 bewilligte die Vorinstanz erstmals die Anzehrung des Kindesvermögens durch den Kindsvater: Für Aufwendungen in Zusam-