Im Sommer 2020 hat der Betroffene eine Lehre begonnen. Der Beschwerdeführer erzielte mit einer Erwerbstätigkeit von 80% im Jahr 2019 ein Einkommen von rund CHF 115'000.00 (Beschwerdebeilage [BB] 5). 1.2 Der Betroffene bezieht seit dem Tod seiner Mutter eine Halbwaisenrente der AHV von monatlich CHF 750.00. Seine Mutter hinterliess ihren beiden Söhnen und (einzigen) Erben zudem ein namhaftes Vermögen. Der Betroffene verfügt über rund CHF 240'000.00 (vgl. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord [nachfolgend: Vorinstanz, KESB] vom 12. November 2021, amtliche Akten